Artikel 39
Schonung und Schutz von Kindern als Opfer von Gewalt
Die Regierungen verpflichten sich, alle Kinder, die Opfer einer Grausamkeit, einer Unmenschlichkeit oder einer tiefen Erniedrigung geworden sind, schonend und fürsorglich zu behandeln.
Sie sollen von der erlittenen Angst und Unmenschlichkeit behutsam geheilt werden, damit sie wieder unbeschwert am Leben teilhaben können.
Diese Kinder sollen möglichst dort geheilt werden, wo sie sich am wohlsten fühlen. Ihnen soll geholfen werden, durchlittene Schrecken zu überwinden.
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