Artikel 35

Verbot von Kinderhandel
Die Regierungen wollen jede Form von Kinderhandel verhindern. Kein Kind darf verkauft oder gekauft werden. Kein Kind entführt werden, kein Erwachsener darf mit Kindern Handel treiben.

Artikel 36

Schutz vor Ausbeutung von Kindern
Es ist verboten, weder die Gesundheit eines Kindes, noch seine Notlage oder seine Arbeitskraft, oder gar seinen Körper auszunutzen. Organhandel muß deshalb verhindert werden, die Regierungen verpflichten sich dazu.

Indien

Laxni, 8 Jahre alt, sortiert alte
Schachteln mit Streichhölzern.

Foto: Philippe Lissac