Artikel 10
Flüchtlingskinder und Familienzusammenführung
Sind Kinder vor Krieg, Gewalt oder Elend auf der Flucht und dabei von ihren Eltern getrennt, so dürfen sie ihre Eltern dorthin nachholen, wohin sie sich gerettet haben. Auch dürfen Vater und Mutter ihr Kind nachholen, wenn sie in Sicherheit sind. Immer ist die Sicherheit des Kindes ausschlaggebend.
Artikel 11
Entführung und Verschleppung
Entführung eines Kindes oder Verschleppung ins Ausland sind verboten. Geschieht ein derartiges Unrecht, so helfen die Regierungen einander, das Kind wieder zu finden.